8 sionierung, dass eine solche zur Aufdeckung von Bagatelldelikten (einfache und grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zumutbar sei. Die Verteidigung führt abschliessend mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 aus, bei zahlreichen, relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) gehe das private Interesse an der Unverwertbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung klar vor.