Es bestehe damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Im Falle eines relativen Beweisverwertungsverbots sei zu beachten, dass ein massiver Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK des auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrers erfolgt sei. Bei präventiv polizeilichen Massnahmen ohne Tatverdacht sei der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht beizumessen. Vorliegend spreche auch gegen die verdachtslose Vi-