fahrtsbehörde anzufordern und/oder mit früheren auf dem C.________(Ort/Passstrasse) erfolgten Geschwindigkeitsmessungen zu vergleichen. Die Polizei habe grundlos aufs Geratewohl hin Ermittlungen angestellt. Diese Vorgehensweise stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weshalb die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot.