In dubio pro reo sei sodann davon auszugehen, dass die Fotos nach der erfolgten (erfolglosen) Geschwindigkeitsmessung erstellt worden seien. Es hätten somit zusammenfassend weder rechtliche noch wesentliche Gründe oder eine zeitliche Notwendigkeit bestanden, die den Polizisten F.________ im konkreten Fall dazu berechtigt hätten, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen, nicht erkennbaren Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren, die Akten des identifizierten Halters bei der zuständigen Strassen- und Schiff-