Die blosse Vermutung des Polizisten F.________, der unbekannte Motorradfahrer könnte zu schnell gewesen sein, reiche für die Aufnahme von Ermittlungshandlungen nicht aus. Diese Vermutung hätte nur gereicht, wenn mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial wie eben z.B. eine ausgelöste Messung oder ein Bild, aus welchem eine SVG-Widerhandlung hervorginge, vorhanden gewesen wäre. Alles andere sei kriminalistische Hypothese und genüge rechtsprechungsgemäss für die Begründung des Anfangsverdachts nicht. In dubio pro reo sei sodann davon auszugehen, dass die Fotos nach der erfolgten (erfolglosen) Geschwindigkeitsmessung erstellt worden seien.