Inwiefern der Fahrstil des unbekannten Motorradfahrers sonst Grund für einen konkreten Tatverdacht vor der erfolgten Messung gegeben hätte, liesse sich den Strafakten nicht entnehmen. Entsprechend sei ein fliessender rechtlicher Übergang der gesetzlichen Grundlage von Polizeirecht zur StPO vor der eigentlichen Geschwindigkeitsmessung im konkreten Fall nicht ersichtlich. Die blosse Vermutung des Polizisten F.________, der unbekannte Motorradfahrer könnte zu schnell gewesen sein, reiche für die Aufnahme von Ermittlungshandlungen nicht aus.