Es sei nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, dass Anlass für die Erstellung der Fotos vom 18. April 2022 der Fahrstil des herannahenden Lenkers gewesen sei. Vielmehr seien – gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten – die Fotos nur erstellt worden, um als Beweis für ein späteres Strafverfahren zu dienen, falls die Radarmessung auch tatsächlich ausgelöst hätte. Der konkrete Tatverdacht im strafprozessualen Sinne wäre indes erst ab dem Zeitpunkt der Messung zu bejahen gewesen und die polizeiliche Tätigkeit hätte sich von da an nach der StPO gerichtet.