7 essen des Beschuldigten ausfalle, liege zumindest sicherlich ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Als Alternativbegründung spricht die Verteidigung der Beweiserhebung vom 18. April 2022 (Erstellung der fraglichen Fotos) den Anfangsverdacht i.S.v. Art. 299 Abs. 2 StPO ab. Es sei nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, dass Anlass für die Erstellung der Fotos vom 18. April 2022 der Fahrstil des herannahenden Lenkers gewesen sei.