141 Abs. 1 StPO handeln sollte, wäre ein solcher Eingriff nur zur Aufklärung schwerer Straftaten gerechtfertigt gewesen. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte stellten rechtsprechungsgemäss keinen Fall schwerer Kriminalität dar (es seien «relativ schwerwiegende Delikte»). Zumal der massive Eingriff in das Privatleben mit dem öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen sei und mithin auch die Interessenabwägung zu Gunsten der privaten Inter-