Die Identifizierung oder Ermittlung der Person auf den Videos vom 18. April 2020 wäre auf legale Weise nicht möglich gewesen. Mit der Erstellung der Fotos vom 18. April 2022 hätten die involvierten Polizisten in die Grundrechte (individuelle Selbstbestimmung, Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) des abgelichteten Motorradlenkers erheblich und unrechtmässig eingegriffen. Soweit es sich vorliegend nicht um ein absolutes Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO handeln sollte, wäre ein solcher Eingriff nur zur Aufklärung schwerer Straftaten gerechtfertigt gewesen.