Die polizeilichen Aktivitäten am 18. April 2020 und 2022 hätten die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit im Strassenverkehr bezweckt und insofern eine verkehrspolizeiliche Routinetätigkeit ausserhalb eines laufenden Strafverfahrens oder vor der Einleitung eines solchen dargestellt. Sie habe mithin in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben und nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei im Sinne der StPO agiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 E. 2.3.3 und E. 3.3.2). Das polizeiliche Handeln habe sich an beiden Daten auf Art.