7.3 Vorbringen der Verteidigung Dagegen bringt die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (neu) vor, das polizeiliche Vorgehen stütze sich vorliegend nicht auf die StPO, sondern auf das SVG. Die polizeilichen Aktivitäten am 18. April 2020 und 2022 hätten die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit im Strassenverkehr bezweckt und insofern eine verkehrspolizeiliche Routinetätigkeit ausserhalb eines laufenden Strafverfahrens oder vor der Einleitung eines solchen dargestellt.