6 Abs. 1 PolG/BE. Es hätten zweifellos ernste Anzeichen i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a PolG/BE dafür vorgelegen, dass Vergehen i.S. des SVG vor der Ausführung gestanden hätten. Zudem habe das Vorgehen auch der Generalprävention und damit indirekt der Gefahrenabwehr im Strassenverkehr gedient. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich das polizeiliche Vorgehen als rechtmässig erweise, da es auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, im öffentlichen Interesse gelegen habe und verhältnismässig gewesen sei. 7.3 Vorbringen der Verteidigung