Ebenso wenig handelte es sich gemäss Vorinstanz um eine eigentliche Observation i.S.v. Art. 282 StPO, da die Beobachtung der einzelnen Motorradlenker auf der allgemein zugänglichen Passstrasse systematisch weder im Sinne der Bestimmung noch über eine längere Dauer erfolgt sei. Umso mehr sei die Polizei a maiore ad minus berechtigt gewesen, die erwähnten Fotografien zu erstellen. Und selbst wenn von einer Observation ausgegangen würde, so hätten in beiden Fällen Anhaltspunkte für die Begehung grober Verkehrsregelverletzungen und damit Vergehen i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO bestanden.