Für sie war entscheidend, dass die Polizei einzig Fotos erstellt habe, wenn sie aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen im Vorfeld der entsprechenden Messungen der Meinung war, der betreffende Motorradfahrer könnte mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs sein. Entsprechend seien gerade nicht planlos Beweise erhoben worden und es habe keine sog. «fishing expedition» vorgelegen. Ebenso wenig handelte es sich gemäss Vorinstanz um eine eigentliche Observation i.S.v.