7.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erklärte in ihrem Urteil die Beweismittel gestützt auf Art. 299 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 306 Abs. 1 StPO (Bestehen eines Anfangsverdachts, der eine polizeiliche Beweiserhebung erlaubt habe) für verwertbar (vgl. zum Ganzen S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 180 ff.). Für sie war entscheidend, dass die Polizei einzig Fotos erstellt habe, wenn sie aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen im Vorfeld der entsprechenden Messungen der Meinung war, der betreffende Motorradfahrer könnte mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs sein.