Es fehle damit eine gesetzliche Grundlage für die Fotos vom 18. April 2020. Bei den Fotos vom 18. April 2022 komme hinzu, dass sich der Beschuldigte einwandfrei verhalten habe und sich strafrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Dementsprechend hätten die Fotos gelöscht werden müssen und nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen. Im Weiteren bestritt die Verteidigung die Verhältnismässigkeit und präsentierte alternative Ermittlungsmethoden, wie etwa eine Anhaltemannschaft oder Lasermessungen mit voll funktionierenden Geräten (pag. 151). 7.2 Erwägungen der Vorinstanz