Ebenso wenig Art. 118 PolG/BE, habe es sich doch nicht um eine systematische Überwachung gehandelt, welche über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Ausserdem habe es keine Anzeichen gegeben, dass ein Vergehen oder Verbrechen vor der Ausführung gestanden habe. Weder die erwähnten Drittmeldungen noch die Bremsblockierspuren oder das Augenmass des Polizisten, jemand könnte zu schnell angefahren kommen, würden hierfür genügen. Der gewagte Fahrstil dürfe schliesslich auch nicht reichen, um polizeiliche Observationen zu rechtfertigen. Es fehle damit eine gesetzliche Grundlage für die Fotos vom 18. April 2020.