5 aber, ob die Fotos rechtmässig und damit verwertbar seien. Die Beweismittel würden eher darauf schliessen lassen, dass die Fotos vom 18. April 2020 vor der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen worden seien. Zumal es sich um eine unbelegte Behauptung des Polizisten handle, dass bei der Vorbereitungsphase Gesetzesverstösse bemerkt worden seien, komme Art. 282 StPO nicht als gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung infrage. Ebenso wenig Art.