Entsprechend hätten ernsthafte Anzeichen für die Begehung von Verbrechen und Vergehen vorgelegen. Bezüglich der Aufnahmen vom 18. April 2022 komme hinzu, dass der Beschuldigte den Polizisten durch seinen (wohl gewagten) Fahrstil direkt Anlass zur Fotoerstellung gegeben habe. Die bewährte Praxis der Polizei mit zusätzlicher Fotoerstellung der Kontrollschilder bei konkretem Verdacht auf eine Verkehrsregelverletzung sei sachgerecht und durch Art. 118 PolG/BE gedeckt. Bei fortbestehenden Zweifeln des Gerichts an der Rechtmässigkeit der aufgenommenen Fotos sei es notwendig, die Polizisten E.________ und F.________ einzuvernehmen.