Es handle sich entsprechend um rechtswidrig erhobene Beweismittel i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO, die nur verwertet werden dürften, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sei. Die Vorinstanz schätzte die zur Diskussion stehenden Delikte als nicht genügend schwer im Sinne der Rechtsprechung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, war demgegenüber der Ansicht, die Voraussetzungen von Art.