Die Observation nach Art. 282 StPO erfordere indes einen Tatverdacht in Bezug auf ein bereits begangenes Verbrechen oder Vergehen. Die Voraussetzungen von Art. 118 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG/BE; BSG 551.1) dürften sodann nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben sein, zumal den Polizeirapporten nicht (mit der erforderlichen Sicherheit) zu entnehmen sei, inwiefern im Zeitpunkt der Fotoerstellung ernsthafte Anzeichen für vor der Ausführung stehende Vergehen bestanden hätten. Es handle sich entsprechend um rechtswidrig erhobene Beweismittel i.S.v.