96 ff.). Nach summarischer Prüfung der Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Erstellung der Fotos am 18. April 2020 sowie auch am 18. April 2022 dürften nach vorläufiger Auffassung des Gerichts einen mehrfachen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten nach Art. 13 Abs. 2 BV darstellen. Der Grundrechtseingriff könne sich nach summarischer Prüfung nicht auf strafprozessuale Bestimmungen stützen, da die Fotos vom 18. April 2020 (und vermutlich auch jene vom 18. April 2022) gemäss Anzeigerapport vor den Lasermessungen erfolgt seien. Die Observation nach Art.