Nach Eingang seiner Einsprache bei der Vorinstanz (pag. 46) lud diese zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor und holte gleichzeitig beim einsatzleitenden Polizisten einen Bericht bezüglich dessen Vorgehens bei den Geschwindigkeitsmessungen am 18. April 2020 und 2022 ein (pag. 59 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juni