Dies wird oberinstanzlich nachgeholt. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung erfolgt die Einstellung unabhängig davon, ob der Beschuldigte freizusprechen gewesen wäre. Die Verjährung führt zur Einstellung des Verfahrens und nicht zum Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3 m.H.).