6. Einstellung der einfachen Verkehrsregelverletzung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. November 2022 (pag. 42 ff.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), unter anderem vorgeworfen, am 18. April 2020, um ca. 13:04 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), als Lenker eines Motorrades mit dem Kennzeichen BE ________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräteund Messunsicherheit wissentlich um 21 km/h überschritten zu haben, was er gewollt resp. in Kauf genommen habe.