3. Schriftliches Verfahren und oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 6. Oktober 2023 den Verfahrensantrag, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen (pag. 206). Diesem Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 und allein deshalb entsprochen, weil die Verteidigung bereits in Aussicht stellte, der Beschuldigte werde auch im oberinstanzlichen Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen (pag. 214 f.). Entsprechend wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;