2 datiert auf den 6. Oktober 2023, ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 205 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung. Stattdessen verzichtete sie mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 212).