und in Anwendung der Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2, 102 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 2 lit. b VRV; Art. 34, 42, 47, 49 Abs. 1, 106 [a]StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 20'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.