1. Die auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 450.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die auf den Freispruch entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 700.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Es werden erst- und oberinstanzlich keine Entschädigungen gesprochen. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - dem Strafkläger - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft