Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 1’800.00 festgesetzt (inkl. Kosten von CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung). Aufgrund des oberinstanzlich erfolgenden teilweisen Freispruchs rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 3/4, ausmachend CHF 1'350.00, dem Beschuldigten und zu 1/4, ausmachend CHF 450.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zusätzlich hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 zu tragen. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art.