Es ist deshalb fraglich, ob alleine die vorliegend auszusprechende Geldstrafe von 60 Tagessätze zu CHF 60.00 zusammen mit der Verwarnung und Verlängerung der Probezeit ein genügendes Warnsignal darstellt. Die Kammer ist indessen auch in diesem Punkt an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb sich weitere Erwägungen diesbezüglich erübrigen und die von der Vorinstanz ausgesprochene Verwarnung des Beschuldigten und die Verlängerung der Probezeit um 1.5 Jahre zu bestätigen ist. VI. Kosten und Entschädigung