146 f.). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer nur bedingt anschliessen. Dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass dem Beschuldigten bereits im Jahr 2018 der bedingte Vollzug gewährt wurde und trotz Probezeitdelikts im Jahr 2020 auf einen Widerruf verzichtet wurde. Während des Berufungsverfahrens kam sodann eine weitere Verurteilung hinzu. Es ist deshalb fraglich, ob alleine die vorliegend auszusprechende Geldstrafe von 60 Tagessätze zu CHF 60.00 zusammen mit der Verwarnung und Verlängerung der Probezeit ein genügendes Warnsignal darstellt.