Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Die Vorinstanz verzichtete trotz erneuter (einschlägiger) Verurteilung des Beschuldigten darauf, den ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom ________ gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 zu widerrufen. Stattdessen verwarnte sie den Beschuldigten und verlängerte die Probezeit um 1.5 Jahre (vgl. S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 146 f.).