Die bedingt verhängten Geldstrafen scheinen den Beschuldigten nicht beeindruckt zu haben. Auch im Strafverfahren zeigte sich der Beschuldigte weder reuig noch einsichtig. Der Beschuldigte suchte die Fehler vielmehr bei den anderen (vgl. u.a. pag. 75 Z. 72 ff.) und setzte sich mit seinen Verfehlungen nicht auseinander. Unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 146) – eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen ist.