23. Vollzug der Geldstrafe Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 146). Dem Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2023 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufweist, wovon eine einschlägig ist. Dem Beschuldigten wurde bereits mit Strafbefehl vom ________ sowie mit Strafbefehl vom ________ der bedingte Vollzug gewährt. Die bedingt verhängten Geldstrafen scheinen den Beschuldigten nicht beeindruckt zu haben.