111 Z. 3), geht die Kammer bloss von einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit aus, welche bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ausser Betracht zu bleiben hat. Basierend auf den vor der Vorinstanz gemachten Angaben des Beschuldigten geht die Kammer von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 2'500.00 aus. Abzüglich eines Pauschalabzugs von 20% ergibt dies einen Tagessatz von abgerundet CHF 60.00.