18 halten (pag. 209). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte ausgebildeter G.________ ist (pag. 204), über sämtliche H.________ verfügt (pag. 235 Z. 9 f.), die letzten Jahre stets arbeitete (pag. 204 f. und pag. 234 Z. 17 f.) und seine Arbeitsstellen nach eigenen Angaben jeweils wechselte, da er die Abwechslung liebt (pag. 206 und pag. 111 Z. 3), geht die Kammer bloss von einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit aus, welche bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ausser Betracht zu bleiben hat.