2019, N. 54 zu Art. 34 StGB). Wenn genauere Angaben zum Einkommen nicht erhältlich sind, namentlich weil der Täter die Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen verweigert oder keine glaubwürdigen Aussagen dazu macht, und die behördliche Auskünfte unergiebig sind, ist auf ein hypothetisches Einkommen, dass der Täter aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung sowie seines Gesundheitszustandes erzielen könnte, abzustellen (DOLGE, a.a.O., N. 55 zu Art. 34 StGB).