Zukünftige Einkommensveränderungen dürfen nur einbezogen werden, wenn sie sicher sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen sind sowohl Einkommensverbesserungen als auch -verschlechterungen. Einkommensveränderungen nur vorübergehender Art, insbesondere momentane wirtschaftliche Engpässe durch kurzfristige Arbeitslosigkeit, bleiben in der Regel ausser Betracht (DOLGE, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art.