17 20.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen, weshalb dieser Aspekt neutral zu werten ist. 20.4 Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten ist die Strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten zu erhöhen, wobei mit Blick auf die teils einschlägigen Vorstrafen, die erneute Delinquenz trotz laufenden Strafverfahrens und sein Verhalten im Strafverfahren eine Erhöhung um 20 Strafeinheiten auf total 110 Strafeinheiten angemessen erscheint.