So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom ________ wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Der Beschuldigte trat somit trotz laufenden Strafverfahrens bereits wieder strafrechtlich in Erscheinung, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt.