110 Z. 32 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verhielt sich der Beschuldigte auch gegenüber der Kammer respektlos, fiel dem Vorsitzenden wiederholt ins Wort (vgl. Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 232 ff.) und musste während seiner Einvernahme aufgefordert werden, sich zu mässigen (vgl. pag. 236 Z. 22). Auch gegenüber den Gerichtsmitarbeitenden verhielt sich der Beschuldigte wiederholt aggressiv und beleidigend (vgl. pag. 88, 106 und pag. 218 f.). Dieses Verhalten des Beschuldigten während des Verfahrens, das jeglichen Anstand missen liess, fällt straferhöhend ins Gewicht.