236 Z. 4 ff. und pag. 238 Z. 30 ff.). Entsprechend kann ihm kein Geständnisrabatt gewährt und auch keine Reue oder Einsicht zugutegehalten werden. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren war über weite Strecken respektlos und unkooperativ. So äusserte er sich während seiner Einvernahmen immer wieder schnippisch oder gar beleidigend, beispielsweise mit Sätzen wie: «Bis auf Sterben, muss ich gar nichts» (pag. 41 Z. 18), «Ich brauche gar nichts zu sagen. Falls dies so sein sollte, ist ihnen bewusst, dass dies so nicht verwendet werden kann. Sie sind machtlos.»