Der Beschuldigte zeigte sich somit trotz (teils einschlägiger) Vorstrafen nicht willens, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, was straferhöhend zu gewichten ist. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt nicht einsichtig hinsichtlich seines Fehlverhaltens und nicht bereit, die Konsequenzen seines Handelns zu tragen. Vielmehr sieht er sich als Opfer von Handlungen Dritter bzw. des Vorgehens der Behörden (vgl. u.a. pag. 45 Z. 128 ff., pag. 75 Z. 72 ff., pag. 110 Z. 24 f., pag. 232 Z. 40 f., pag. 233 Z. 5 ff., pag. 235 Z. 18 ff., pag. 235 Z. 40 ff., pag. 236 Z. 4 ff.