16 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom ________ wegen Drohung und übler Nachrede zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 und einer Busse von CHF 1’200.00 verurteilt (p. 194 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich somit trotz (teils einschlägiger) Vorstrafen nicht willens, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, was straferhöhend zu gewichten ist.