20. Täterkomponenten 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben – mit Ausnahme der teilweise einschlägigen Vorstrafen (vgl. p. 194 ff.) – zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Hinsichtlich der Vorstrafen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zwei Vorstrafen aufwies, wovon eine einschlägig ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom ______