19.2 Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und somit neutral zu werten ist. Dasselbe gilt für den Beweggrund: Der Beschuldigte wollte die Strafkläger wegen ihm nicht genehmer behördlicher Handlungen in Angst versetzen und einschüchtern. Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, die Drohung zu unterlassen und sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 19.3 Fazit Tatverschulden