Der Umstand, dass die Strafklägerin mehrere Monate vor der Sprachnachricht das letzte Mal mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, zeigt jedoch, dass die Drohung aufgrund eines beim Beschuldigten bereits längere Zeit bestehenden Grolls gegenüber dem Betreibungsamt und den dortigen Mitarbeitern erfolgte. Dass er die Drohung dabei direkt bzw. persönlich an zwei Mitarbeitende des Betreibungsamts richtete, die lediglich die ihnen aufgetragenen Arbeiten erledigten, erhöht die Verwerflichkeit des Handelns. Insgesamt wirkt sich diese Tatkomponente somit leicht verschuldenserhöhend aus. 19.2 Subjektive Tatkomponente