Klar erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seine Drohung an zwei Personen richtete. 19.1.2 Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist zwar davon auszugehen, dass die Sprachnachricht ohne längere und grössere Planung erfolgte. Der Umstand, dass die Strafklägerin mehrere Monate vor der Sprachnachricht das letzte Mal mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, zeigt jedoch, dass die Drohung aufgrund eines beim Beschuldigten bereits längere Zeit bestehenden Grolls gegenüber dem Betreibungsamt und den dortigen Mitarbeitern erfolgte.